Abmeiern (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Abmeiern

Unter A. versteht man die vorzeitige Beendigung eines Meierverhältnisses (Meierrecht) durch den Grundherrn (Grundherrschaft). Noch Anfang des 16. Jh. finden sich Nachweise für das uneingeschränkte Recht des Grundherrn, dem von ihm eingesetzten Meier jederzeit den Hof zu entziehen. Dies ging zurück auf die ma. Villikationsverfassung, nach der der Meier als bloßer Gutsverwalter des Grundherrn tätig war. Bei diesem freien Entlassungsrecht blieb es zunächst gewohnheitsrechtlich auch,

[...]

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.abmeiern

Verweise

Abmeiern verweist auf folgende Stichwörter

Bauernbefreiung; Erbhofrecht; Grundherrschaft; Landesherren; Landsiedelrecht; Meier; Meierrecht; Niedersachsen; Pacht; Schleswig-Holstein; Summarischer Prozess; Villikationsverfassung; Westfalen;

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Abmeiern:

Bauernlegen;

Schlagwörter

Dem Stichwort Abmeiern sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Agrarrecht; Feudalismus; Grundherrschaft; Nationalsozialismus;

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