Achtklausel in Schuldverträgen (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Achtklausel in Schuldverträgen

Ma. Schuldurkunden (Urkunde) enthielten häufig eine Klausel, in welcher sich der Schuldner für den Fall eigener Vertragsverletzung einer von der Obrigkeit zu vollziehenden Strafe unterwarf. In Betracht kam dafür (neben dem Kirchenbann, Bann, kirchlich) vor allem die Reichsacht (Acht): Der Schuldner setzte seine bürgerliche Rechtsfähigkeit für die richtige Erfüllung des Vertrages ein und unterwarf sich für den Fall eines von ihm zu vertretenden Vertragsbruchs freiwillig der

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Verweise

Achtklausel in Schuldverträgen verweist auf folgende Stichwörter

Acht; Bann, kirchlich; Einlager; Exkommunikation; Friedlosigkeit; König; Königsgericht; Rechtsfähigkeit; Reichsacht; Schadensersatz; Urkunde; Vertragsstrafe;

Schlagwörter

Dem Stichwort Achtklausel in Schuldverträgen sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Mittelalter; Schuldrecht;

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Artikel Achtklausel in Schuldverträgen

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