Akademische Gerichtsbarkeit (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Akademische Gerichtsbarkeit

A. oder Universitätsgerichtsbarkeit bezeichnet die Gerichtsgewalt einer Universität über ihre Mitglieder. Sie erstreckte sich nicht nur auf Disziplinarvergehen, sondern auch auf den Bereich des Straf- und Privatrechts (Strafe, Strafrecht, Privatrecht). Zu den Gerichtsunterworfenen zählten Studenten und Professoren, ihre Ehefrauen und Kinder, Universitätsbedienstete und mit der Universität wirtschaftlich eng verbundene Handwerker sowie privates Dienstpersonal. Die eigentliche A. des

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Verweise

Akademische Gerichtsbarkeit verweist auf folgende Stichwörter

Absolutismus; Allgemeines Landrecht; Altersklassenverbände; Appellation; Auslieferung von Missetätern; Ausnahmegerichten; Basel; Beleidigung; Bischof; Bologna; Code Civil; Demagogenverfolgung; „Dritten Reiches“; Ehre; Eid; Exemtion; Freiburg im Breisgau; Friedrich I. Barbarossa; geistliche Gerichtsbarkeit; Geldstrafe; Gerichte; Gerichtsverfassung; Graz; Grundgesetzes; Sitte; Heidelberg; Helmstedt; Hofgericht; Ingolstadt; Karlsbader Beschlüsse; Klerus; Königsberg; Körperverletzungen; Landesherr, Landesherrschaft; Landesherren; Leipzig; peinliche Strafen; Prag; Preußen; Privatrecht; Prozessmaximen; Reformation; Rostock; Staatsbürger; Stadt; Strafe, Strafrecht; Summarischer Prozess; Todesstrafen; Tübingen; Universität; Vergleiche; Wien;

Schlagwörter

Dem Stichwort Akademische Gerichtsbarkeit sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Gelehrtes Recht; Rechtsprechung; Rechtswissenschaft;

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