Allgemeines Landrecht (Preußen) (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Allgemeines Landrecht (Preußen)

Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) wurde zum 1. Juni 1794 für das gesamte preußische Staatsgebiet in Kraft gesetzt. Es handelt sich um eine naturrechtliche (Naturrecht) Kodifikation, also eine erschöpfend gedachte Zusammenfassung des gesamten geltenden Rechts in einem einheitlichen Gesetzbuch. Pläne, das in Preußen geltende Recht aufzuzeichnen und zu erneuern, gab es schon seit Beginn des 18. Jh., also verhältnismäßig früh. Dies hing damit zusammen, dass

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Verweise

Allgemeines Landrecht (Preußen) verweist auf folgende Stichwörter

Absolutismus; Adel; Anwalt; Aufklärung; Beamtentum; Beamtentums; Behörden; Berlin; Billigkeit; Brandenburg; Breslau; Carmer; Cocceji; communis opinio doctorum ; Corpus Iuris Civilis; Dernburg; Ehe; Kirchen; Eigentum; Eigentums; Fallrecht; Familie; Friedrich dem Großen; Gans; Gerichtsverfassung; Germanisten; Gesellschaftsvertrag; Gesetzgebung; Grundpfandrechte; Gutsherrschaften; Halle an der Saale; Hörigen; Juristenfakultät; Kaufmann, Kaufleute; Klein; Kodifikation; Korruption; Landesschule; Lehnrecht; Machtsprüche; Menschenrechte; Monarchie; Naturrecht; Öffentliches Recht; Offizier; Patrimonialgerichtsbarkeit; Polen; Preußen; Provinz, staatsrechtlich; Prozessverschleppung; Publikation von Gesetzen; Rechtseinheit; Rechtssprache; Rheinisches Recht; Richter; Savignys; Schollenbindung; Seerecht; Staat; Staatskirchenrecht; Ständen; Steinsche Reformen; Strafrecht; Svarez; Unabhängigkeit des Richters; Universitäten; Usus modernus; Vernunftrecht; Vormundschaft; Wiener Kongress; Zünfte;

Schlagwörter

Dem Stichwort Allgemeines Landrecht (Preußen) sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Aufklärung; Gesetz; Naturrecht; Neuzeit; Preußen;

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Artikel Allgemeines Landrecht (Preußen)

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