Analogieverbot (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Analogieverbot

Analogie ist die Anwendung einer Norm auf einen nicht geregelten Sachverhalt. A. bedeutet strikte Bindung an den Gesetzeswortlaut. Verboten ist nicht die Auslegung (Juristische Methode), aber jede darüber hinausgehende Ausweitung. Wesentlich weitergehende Einschränkungen bringen Kommentierungs- u. Auslegungsverbote sowie die Weisung, sich bei Unsicherheiten an den Gesetzgeber zu wenden (z. B. Corpus Iuris Civilis, Allgemeines Landrecht), für den Richter mit sich.

Das

[...]

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.analogieverbot

Verweise

Analogieverbot verweist auf folgende Stichwörter

Aktenversendung; Allgemeines Landrecht; Auslegungsverbote; Constitutio Criminalis Carolina; Corpus Iuris Civilis; Feuerbach; Juristische Methode; Kommentierungs-; Nationalsozialistisches Recht; nulla poena sine lege; Richter; Spruchkollegium;

Schlagwörter

Dem Stichwort Analogieverbot sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Rechtsregel und Rechtssprichwort; Strafe und Strafrecht;

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