Angelsächsisches Recht (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Angelsächsisches Recht

Das A. ist das Recht Englands während seiner ags. Beherrschung, also im Zeitraum zwischen der Eroberung des kelt. Britanniens (Kelten) (mit Ausnahme von Wales, Cornwall und Schottland) durch die germ. Völker der Angeln, Sachsen und Jüten um die M. des 5. Jh. und seiner normannischen Eroberung im Jahre 1066. Der Sammelname „Angelsachsen“ ist gelehrtes Latein (Angli Saxones) und zuerst von dem langobard. Geschichtsschreiber Paulus Diaconus (8. Jh.) gebraucht worden. Das A. nimmt [...]

Verweise

Angelsächsisches Recht verweist auf folgende Stichwörter

Aldermann; Amira, Karl von; Bischöfen; Brunner; Bürgschaft; Buße; Dänemark; Diebstahl; Eckhardt, Karl August; Ehe; Eideshelfer; Englands; Fehde; Fränkisches Recht; Friede; Gerichts; Gerichtsverfahren; Gesetzgebung; Gewohnheitsrecht; Gottesurteils; Hochverrat; Kelten; Klerus; König; Kompositionensystem; Kontinuitätsprobleme; Leges barbarorum; Prozesssicherheit; Reinigungseid; Sachsen; Schriftlichkeit und Recht; Staat; Städte; Strafrecht; Todesstrafe; Urkunden; Urteilsfindung;

Schlagwörter

Dem Stichwort Angelsächsisches Recht sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

nationales Recht; Rechtsordnung;

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