Armenrecht (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Armenrecht
Befreiung mittelloser Parteien von den Gerichtskosten (Prozesskosten). A. verfolgt den Zweck, auf das niemand Armut halben rechtlos gelassen werd (RKGO 1495 § 27). Eine Sonderstellung mittelloser Parteien zeigt sich bereits im ma. Recht. So konnte im Oberbayerischen Landrecht von 1346 der Richter einen mittellosen Mann zur Klageerhebung (Klage) zwingen, falls dieser aus Furcht vor einer Klage gegen einen Standeshöheren zurückschreckte (Art. 1). Die unentgeltliche Prozessführung [...]
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.armenrecht
Verweise
Armenrecht verweist auf folgende Stichwörter
Schlagwort
Dem Stichwort Armenrecht ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Dieses Dokument kaufen:
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte