Auctor vetus de beneficiis (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Auctor vetus de beneficiis
Die lat. Fassung des Lehnrechts des Sachsenspiegels ist nicht durch Hs., sondern in Drucken von Havichorst (1569) und Thomasius (1708) sowie nach den Exzerpten Frehers (1692) überliefert. Seine wortgetreue Übertragung ins Mitteldeutsche enthält der um 1300 geschriebene Lehnrechtsteil des Görlitzer Rechtsbuches. C. G. Homeyer, K. A. Eckhardt und H. G. Krause haben in ihren Unters. gezeigt, dass der A. auf die lat. Urfassung des Ssp durch Eike von Repgow zurückgeht oder mit dieser
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