Audiatur et altera pars (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Audiatur et altera pars
gilt als geläufigste Formulierung des rechtlichen Gehörs vor Gericht, weil jeder Rechtsfall (ähnlich einer Medaille) zwei Seiten hat. Das Neutralitätsgebot verpflichtet jeden Richter zur Würdigung des Sachverhalts aus der Sicht beider Parteien; angeblich Wahlspruch des Ks. Lothar von Süpplingenburg (Lothar III.), ihm aber vermutlich erst später als Devise zugeschrieben. Als gemahnender Appell an die richterliche Tugend in der Volkssprache (seltener auf Latein) in zahlreichen
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