Audiatur et altera pars (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Audiatur et altera pars

gilt als geläufigste Formulierung des rechtlichen Gehörs vor Gericht, weil jeder Rechtsfall (ähnlich einer Medaille) zwei Seiten hat. Das Neutralitätsgebot verpflichtet jeden Richter zur Würdigung des Sachverhalts aus der Sicht beider Parteien; angeblich Wahlspruch des Ks. Lothar von Süpplingenburg (Lothar III.), ihm aber vermutlich erst später als Devise zugeschrieben. Als gemahnender Appell an die richterliche Tugend in der Volkssprache (seltener auf Latein) in zahlreichen

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Verweise

Audiatur et altera pars verweist auf folgende Stichwörter

Akkusationsprozess; Bibel; Billigkeit; Corpus Iuris Canonici; Ehrenstrafen; Geldstrafe; Gericht; Grundgesetzes; Grundrecht; Handhafte Tat; Hexereiprozesse; Hochverrat; Inquisitionsprozess; Instanzenzug; Karl V.; Klagen; „kurzem Prozess“; Ladung; litis contestatio; Lothar III.; Lübeck; Luther; Menschenrecht; Naturrecht; Prozessmaximen; Rathäusern; rechtlichen Gehörs; Reformation; Reichsacht; Richter; Stände; Tugend; Urteil; Vermögenseinziehung; Volkssprache; Wahlkapitulation; Weimarer Reichsverfassung; Worms;

Schlagwörter

Dem Stichwort Audiatur et altera pars sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Gericht; Rechtsregel und Rechtssprichwort; Römisches Recht;

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Artikel Audiatur et altera pars

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