Ausnahmegerichte (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Ausnahmegerichte
A. sind Gerichte, die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit (Gesetzlicher Richter) besonders gebildet worden und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen sind. Auch wenn die heutige dt. Staatslehre darüber diskutiert, ob Willkür Wesensmerkmal eines A. ist, entstand der Begriff A. (commission extraordinaire, prerogative court) für Instrumente kabinettsjustizieller Willkür.
Das Verbot von A. erfasst jede Beeinflussung des
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