Ausnahmezustand (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Ausnahmezustand
Die Definition von „Notfällen“ dient seit langem als Legitimation extralegaler Eingriffe in rechtl. geschützte Positionen („Not kennt kein Gebot“). Im 18. Jh. war dieses Eingriffsrecht als ius maiestaticum dem Souverän vorbehalten, wobei – abgesehen von dem A. aufgrund eines äußeren Angriffs – vor allem das ius eminens für Enteignungen eine große Bedeutung erlangte („Dulde und liquidiere“).
Als Folge der Gewaltenteilung kam als Unterfall des A. die
[...]Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.ausnahmezustand
Verweise
Ausnahmezustand verweist auf folgende Stichwörter
Schlagwort
Dem Stichwort Ausnahmezustand ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Dieses Dokument kaufen:
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte