Bahrprobe (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Bahrprobe
Bei der B. (auch Bahrrecht, Scheines Recht, ius cruentationis = „Blutungsrecht“) musste der des Mordes oder Totschlags Verdächtigte an die Bahre des Erschlagenen treten, den Leichnam berühren und seine Unschuld beschwören. Das Einsetzen von Blutungen oder sonstige Veränderungen der Wunden (Verkehrungen) und/oder der Leiche deuteten auf den Probanden als Täter hin. Der Ursprung der B. liegt im Dunkeln. Die fränk. Zeit dürfte sie noch nicht gekannt haben. Erst seit [...]
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