Brandstiftung (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Brandstiftung
Für das Anzünden (und Niederbrennen) eines Gebäudes war in den Volksrechten (leges barbarorum) als Schädigung und Lebensgefährdung Buße und Ersatz zu leisten (Beispiele bei Sellert/Rüping 74 Nr. 18a, 82 Nr. 26; dazu Bruch 7ff.; Brunner 845ff.; His 348ff.; Osenbrüggen 1ff.). Die B. war aber (wie auch der Mordbrand) wesentliche Aktion im Rahmen der Fehde, weshalb deren allmähliche Kriminalisierung im Verlaufe des Kampfes gegen diese gewaltsame Selbsthilfe erfolgte: bereits bei den
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