Buccelarii (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Buccelarii
Als B. (von lat. buccella „Bissen“ wegen der Tischgemeinschaft mit dem Herrn) werden in den Leges Visigothorum (5.–7. Jh.) freie Gefolgsmänner bezeichnet (Cod. Eur. 310; L. Vis. V, 3, 1). Die durch Kommendation begründete Gefolgschaft zum patronus war auf beiden Seiten erblich, jedoch von Seiten des Gefolgsmannes lösbar. In diesem Fall musste der Gefolgsmann alles vom Herrn Empfangene (namentlich Waffen) sowie die Hälfte des während seines Dienstes Erworbenen dem [...]
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