Bündnisrecht (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Bündnisrecht
Das Recht, Bündnisse (Allianzen) abzuschließen, steht nach modernem Völkerrecht nur den souveränen Staaten zu. Im MA wurde dagegen das B. von jedem Inhaber herrschaftlicher Gewalt beansprucht, entsprechend der Befugnis, notfalls sein Recht im Wege der Fehde oder durch Krieg durchzusetzen. Daher hatten auch de iure abhängige Fürsten, Städte, Städtebünde wie die Hanse und Ritterorden Kriege geführt, Bündnisse und Friedensverträge geschlossen. Die dt. Kaiser und Könige scheuten
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