Chorherren (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Chorherren
C. sind in einem weiten Verständnis Kanoniker, d.h. Kleriker, die zu liturgischen Zwecken gemeinsam, mit ursprünglich gemeinsamer Haushaltsführung, zunächst an Bf.skirchen (Hochstift) (Domherren, Kapitel), dann an weiteren Kirchen (Kollegiatstift), monastischen Idealen folgend, in Gemeinschaft lebend, im Chor ihren Sitz haben. Aus spätantiker Wurzel stammend, erhalten sie für das fränkische Reich ihr entscheidendes Regelwerk durch Bf. Chrodegang von Metz, 8. Jh., bzw. das Aachener
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