Dingliches Recht (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Dingliches Recht

In/seit der PrR.sdogmatik des späten 18. Jh. bezeichnet D. das R. an einer Sache (lat. ius in re), u. zwar im Gegensatz zum persönl., obligator. R. (vom ABGB persönl. SachenR genannt). Der Unterschied besteht darin, dass das D. dem Berechtigten eine unmittelbare Sachherrschaft insofern gewährt, als ihm die Sache ihren (wirtschaftl.) Zweck erfüllt, ohne dass dazu die Leistung eines anderen erforderlich wäre (Zuordnungsnorm); das obligator. R. hingegen richtet sich gegen eine [...]


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Verweise

Dingliches Recht verweist auf folgende Stichwörter

Bergrecht, Bergregal; Besitz; Dienstbarkeit; Dominium; Eigentum; Erbbaurecht; Ersitzung; Fahrnis; Forderung; Gemeinen Recht; Gewere u.; Grundbuch; Grundpfandrechte; Kauf; Kauf bricht nicht Miete; Pfand, Pfandrecht; Publizität; Reallast; Sache; Savingy; Übereignung; Wer zuerst kommt, mahlt zuerst;

Schlagwörter

Dem Stichwort Dingliches Recht sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Bürgerliches Recht; Privatrecht; Sachenrecht; Zivilrecht;

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Artikel Dingliches Recht

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