Dreißigster (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Dreißigster

Schon in heidnischer Zeit war es üblich, nach dem Tode des Hausvaters die Ruhe des Totenhauses eine bestimmte Zeit hindurch zu wahren. Häufig wurde eine dreißigtägige Frist eingehalten. Das Christentum, dem diese Trauerzeit aus dem Alten Testament bekannt war (Dtn. 34, 8), verband dieses Brauchtum mit einer kirchl. Totenfeier. Rechtl. Bedeutung kam dem D. zuerst in karol. Zeit zu; die ma. Qu. (z.B. Sachsenspiegel Ldr I 22 § 1–3 u.ö.) zeigen ihn bereits als fest umrissenes Inst. Es

[...]

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Verweise

Dreißigster verweist auf folgende Stichwörter

Eigentum; Gemeine Recht; Gerade; Gesinde; Gewere; Heergewäte, Heergeräte; Morgengabe; Nachlass; Sachsenspiegel;

Schlagwort

Dem Stichwort Dreißigster ist folgendes Schlagwort zugewiesen:

Erbrecht;

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