Ebenbürtigkeit (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Ebenbürtigkeit
E. bedeutet rechtl. Gleichstellung aufgrund gleichen, nicht zwingend durch Geburt erworbenen Standes (Stände, Ständewesen), insbes. mit der Folge der Möglichkeit einer Ehe, die beiden Partnern vollen Anteil an Rang u. Namen des anderen u. den Abkömmlingen das volle Erbrecht garantiert. Die unebenbürtige Ehe wird als Missheirat bezeichnet, die Kinder daraus folgen der standesminderen, sog. ärgeren Hand.
In der germ. u. karol. Zeit bestanden Heiratsschranken nur zw. Freien u.
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