Ediktalzitation (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Ediktalzitation
E. ist die mit dem Aufgebot verwandte öffentl. Ladung eines Beklagten oder Beschuldigten vor ein Gericht. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Zustellung einer persönl. Ladung aussichtslos erscheint, weil der Aufenthaltsort der betreffenden Person unbekannt ist oder diese sich in einem exterritorialen Gebiet oder Ort aufhält. Heute wird sie durch Anheftung an die Gerichtstafel u./o. durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt (§§ 186 II 1, 187 ZPO; § 40 I StPO).
Sieht man
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