Ehaft (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Ehaft

E. ist ein Rechtswort mit großer Bedeutungsbreite. In den RQu. des MA u. der frühen NZ tritt E. am häufigsten in adjektivischer Verwendung als ehaft (ehehaft) not, im Sinne von Echter Not auf, was eine Verhinderung aus rechtl. anerkannten Gründen bezeichnet. Diese entschuldigen ein Fernbleiben dessen, dem die Gründe zur Seite stehen (ex causis legitimis que eaftnot dicuntur, 1298 Erfurter UB 324).

Daneben tritt E. in den Qu. als Adjektiv in einer Vielzahl

[...]

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.ehaft

Verweise

Ehaft verweist auf folgende Stichwörter

Bader; Echter Not; Ewa; Gewohnheitsrecht; Ländliche Rechtsquellen; Mühlen; Schmied; Wirtshaus;

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Ehaft:

Êwa; Gemeinwerk;

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Artikel Ehaft

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