Ehebruch (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Ehebruch

(mnd. ebrok, overhor, mhd. ebruch, ebrehunge, auch uberhuor, lat. adulterium) ist in der frühesten Zeit gegeben, wenn sich eine verheiratete Frau mit einem anderen Mann geschlechtlich verbindet, u. ist sowohl bei den Germanen als auch bei anderen idg. Völkern bekannt. Ertappte ein Ehemann seine ehebrecherische Frau auf frischer Tat, durfte er sie bußlos töten oder schimpflich verstoßen (Tacitus, Germania c. 19). Entsprechende Bestimmungen finden [...]


Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.ehebruch

Verweise

Ehebruch verweist auf folgende Stichwörter

Agnaten und Kognaten; Allgemeine Landrecht; Bußbüchern; Bußen; Constitutio Criminalis Carolina; Ehe; England; Gefängnis; Germania; Gratians; Konkubinat; Munt; Naturrecht; Sachsen; Sachsenspiegel; Stadtrechten; Strafe, Strafrecht; Synoden; Tacitus; Todesstrafe; Tridentinum; Verbannung; Vermögenseinziehung; Volksrechten;

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Ehebruch:

Bigamie; Charivari; Edictum Theoderici; Ehrenstrafe; Einmauern; Freigrafschaft; Geistliche Gerichtsbarkeit; Gerüfte; Haar, Haarscheren; Haberfeldtreiben; Handhafte Tat; Haut und Haar; Heliand; Hommel, Karl Ferdinand (1722–1781);

Schlagwörter

Dem Stichwort Ehebruch sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Ehe; Missetat; Strafe und Strafrecht;

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