Eigen (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Eigen
Mit E. (ahd. eigan, Partizip von eigan = haben; got. aigin, ags. agen, afrs. ein, an. eiginn) bezeichnet die ma. Rechtssprache sowohl den einer Person dinglich zugeordneten, konkreten Gegenstand als auch die dingliche Berechtigung selbst (dominium, proprietas). Erst seit dem 13. Jh. bilden sich (zunächst neben dem Begriff E.) für das Recht am Gegenstand abstraktere Begriffe wie Eigenschaft (vgl. Swsp Lnr 125 b) u. Eigentum [...]
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