Einforstung (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Einforstung
Seit dem 7. Jh. haben die fränk. Kg. an ererbtem oder herrenlosem Außenland die volle Verfügung, bes. aber ein Recht auf die hohe Jagd (Jagd- und Fischereirechte) beansprucht. Seit etwa 700 sehen wir auch Hzg. u. andere Adlige über Forsten verfügen (Zeuß, Trad. Wizenburg., n. 1, 12, 192, 196; Oberöst. UB, I, p. 24s.; Salzburger UB, II, p. A 4–9).
Die Problematik der E. folgt außer Naturgefahren aus der Aushöhlung älterer Rechtsverhältnisse. Von diesem Vorgang wurden bes.
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