Einlassung (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Einlassung
E. im untechn. Sinne ist die Äußerung des Beklagten vor Gericht. Im techn. Sinne handelte es sich im röm. Recht um diejenige Erklärung, die zur Litis contestatio führte. Im Legisaktionen- u. Formularprozess war lediglich die förml. Verneinung des Klagebegehrens eine E. Ein Anerkenntnis war keine E., u. auch die Untätigkeit des Beklagten führte nicht zu einem Urteil, sondern dazu, dass der Kläger, im nachklass. Prozess die Polizei, unmittelbar Zugriff auf die streitbefangene Sache
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