Eisenbahnen (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Eisenbahnen
Die jur. Definition der E. knüpfte hist. an die technischen Besonderheiten als öffentliches, schienengebundenes Massenverkehrsmittel an, insbes. an ihre Betriebsgefahr. Auch die berühmt gewordene Begriffsbestimmung des Reichsgerichts von 1880 (RGZ 1, 247, 252) entstand in Auseinandersetzung mit den zivilrechtlichen Fragen der Risikoverteilung (§ 1 des Reichshaftpflichtgesetzes von 1871). Dass die Richter dabei eine überaus umständliche Definition entwickelten, wurde vielfach als Beleg
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