Erbenlaub (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Erbenlaub

E. (erbengelaub, -gelob, -gelübde, -urlaub; nd.: ervenlofe) ist die erforderliche Zustimmung (Beispruchsrecht) des (zur Zeit der Verfügung nächsten) Erben zu bestimmten Verfügungen (meist Veräußerung oder Belastung) des (künftigen) Erblassers über dem künftigen Erben zum Erwerb vorbehaltenes (Verfangenschaft) Vermögen (Erbgut; meist Liegenschaften). Davon waren – zuerst nach Stadtrecht – Verfügungen über Kaufgut (Gewonnenes Gut), Freiteil u. [...]


Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.erbenlaub

Verweise

Erbenlaub verweist auf folgende Stichwörter

echter Not; Erbrecht; Freiteil; Gelöbnis; Gericht; Gesamthand; Geschäftsfähigkeit; Gewonnenes Gut; Haus; Hausgut; Jahr und Tag; Mündigkeit; Näherrecht; Pfand, Pfandrecht; Rat; Retraktrecht; Seelgerät; Stadtrecht; Verfangenschaft; Verfügung; Verzicht; Vorkaufsrechten; Vormundschaft;

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Erbenlaub:

Auflassung; Eheliches Güterrecht; Eigentum; Erbrecht; Fahrnis, Fahrhabe; Freiteil; Gelöbnis; Gericht; Gewonnenes Gut; Grundstück; Halm; Hausgut, dynastisch; Hochgerichtsbarkeit; Kauf; Kind; Kindesgut;

Schlagwort

Dem Stichwort Erbenlaub ist folgendes Schlagwort zugewiesen:

Erbrecht;

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