Erbzins (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Erbzins

E. (mnd. ervetind; mittelnl. erftins, erfchijns) bezeichnet auf Liegenschaften, meist als Entgelt für erbliche NutzungsR haftende, ewige Abgaben; er wird aus der Erbleihe hergeleitet. Die quantitativ bedeutenderen Abgaben vom Ertrag wurden im Rahmen dieses bäuerlichen Leiheverhältnisses (Leihe, II.1) in Geld geleistet, es blieben aber einzelne, quantitativ weniger bedeutende Abgaben erhalten, die in natura zu erbringen waren (Geflügel, Eier u.ä.; [...]


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Verweise

Erbzins verweist auf folgende Stichwörter

Ablösegesetzgebung; Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch; Allgemeine Landrecht; Anerkennungszins; Bauernbefreiung; Bayerische Kodifikationen des Naturrechtszeitalters; Bürgerliche Gesetzbuch; Burgrecht; Eigentums; Erbbaurechts; Erbleihe; Gründerleihe; Grundherrschaft; Leihe; Naturalleistungen; Partikularrechte; Reallast; Rechtskreis; Usus modernus; Weichbild; Wurtzins; Zinsbuch; SZGB;

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Erbzins:

Dominium, privatrechtlich; Erbbücher, Erbebücher; Erbleihe; Freibauern; Gewere; Grundherrschaft; Grundrente; Kietz;

Schlagwort

Dem Stichwort Erbzins ist folgendes Schlagwort zugewiesen:

Erbrecht;

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