Ersitzung (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Ersitzung

Die E. dient der Klärung einer ungewissen Eigentumslage (Gai. D. 41.3.1), indem sie einen Eigentumserwerb des Besitzers ermöglicht u. damit die dauerhafte Trennung von Eigentum u. Besitz (nuda proprietas) verhindert. Zudem erleichtert sie den Eigentumsbeweis (Vermeidung der probatio diabolica). Die E. ist ein Institut des röm. Rechts, das Eingang in die germ. Volksrechte (Leges barbarorum) fand. Besonders das Sächsische Recht des MA kennt für Grundstück u. [...]


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Verweise

Ersitzung verweist auf folgende Stichwörter

Besitz; Bürgerliche Gesetzbuch (BGB); Dienstbarkeit; Eigentum; Gemeine Recht; Gewere; Grundbuchs; Grundstück; Guter Glaube; Innozenz III.; Jahr und Tag; Justinian I.; Leges barbarorum; Pfand, Pfandrecht; Rezeption; Sächsische Recht; Savignys; Verjährung; Verschweigung; Volksrechte;

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Ersitzung:

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch; Besitz; Dingliches Recht; Eigentum; Gewere; Gubernium, Gubernator; Guter Glaube; Hand wahre Hand;

Schlagwörter

Dem Stichwort Ersitzung sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Bürgerliches Recht; Privatrecht; Sachenrecht; Zivilrecht;

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