Erwählter römischer Kaiser (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Erwählter römischer Kaiser
Nach ma. StaatsR erlangte der gewählte König die volle Gewalt u. den Titel eines röm. Kaisers erst, nachdem er vom Papst mit der Kaiserkrone gekrönt worden war. Es galt der im Sachsenspiegel (Ldr III 52 § 1) verankerte Grundsatz, wonach der gewählte dt. König königliche Gewalt und königlichen Namen hat, er des Reiches Gewalt und kaiserlichen Namen aber erst erhält, wenn ihn der Papst geweiht hat. Im ausgehenden MA versuchte die ksl. Seite vergeblich, die Ausübung [...]
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