Fahrlässigkeit (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Fahrlässigkeit
Das geltende deutsche Privatrecht versteht unter F. nach der Legaldefinition des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. F. setzt danach die Vorhersehbarkeit u. die Vermeidbarkeit des Verletzungserfolgs voraus. Ob F. vorliegt, ist im PrR unter Zugrundelegung eines objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstabs, im StrafR nach stärker subjektiv-individuellen Kriterien zu ermitteln.
Unterschieden werden zwei Arten von F.: die bewusste
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