Franckensteinsche Klausel (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Franckensteinsche Klausel

Der Ausdruck „F.“ bezeichnet eine Regelung in § 8 Abs. 1 S. 1 des 1879 entstandenen „Gesetzes, betreffend den Zolltarif des Deutschen Zollgebietes und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer“. Hiernach erhielt das Deutsche Reich aus den Erträgen der 1879 eingeführten Zölle u. der im gleichen Jahr geschaffenen Tabaksteuer 130 Mio. Mark; alle darüber hinaus gehenden Einkünfte wurden den Bundesstaaten (Staatenbund) je anteilig nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl

[...]

Verweise

Franckensteinsche Klausel verweist auf folgende Stichwörter

Bismarck; Erzberger, Matthias; Parlaments; Reichsverfassung; Reichstags; Reichsverfassung; Staatenbund) je a; Weimarer Republik; Zölle;

Schlagwörter

Dem Stichwort Franckensteinsche Klausel sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Abgaben; Deutsches Reich; Finanzwesen; Steuer;

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