Franckensteinsche Klausel (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Franckensteinsche Klausel
Der Ausdruck „F.“ bezeichnet eine Regelung in § 8 Abs. 1 S. 1 des 1879 entstandenen „Gesetzes, betreffend den Zolltarif des Deutschen Zollgebietes und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer“. Hiernach erhielt das Deutsche Reich aus den Erträgen der 1879 eingeführten Zölle u. der im gleichen Jahr geschaffenen Tabaksteuer 130 Mio. Mark; alle darüber hinaus gehenden Einkünfte wurden den Bundesstaaten (Staatenbund) je anteilig nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl
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