Freimarkt (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Freimarkt

Unter F. versteht man einen allgemeinen, öffentlichen Markt, zu welchem insbes. auch auswärtige Händler (Kaufmann, Kaufleute) u. Handwerker (Handwerk) zugelassen waren u. bei dem keine Abgaben erhoben wurden. Da der Zunftzwang (Zunft) aufgehoben war, brauchte es dazu einer Ausnahmegenehmigung durch landesherrliche Privilegien oder den dt. König. Solche allgemein zugängliche Märkte fanden entweder jährlich (Jahrmarkt) oder auch mehrmals im Jahr statt u. dauerten meist mehrere Tage. Sie

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Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.freimarkt

Verweise

Freimarkt verweist auf folgende Stichwörter

Allgemeine Landrecht; Brauchtum und Recht; Ferdinand I.; Glücksspiel; Grundstücken; Handwerk; Kaufmann, Kaufleute; König; Markt; Messen; Privilegien; Tausch; Wucher; Zöllen; Zunft;

Schlagwort

Dem Stichwort Freimarkt ist folgendes Schlagwort zugewiesen:

Handelsrecht;

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