Freiwillige Gerichtsbarkeit (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Freiwillige Gerichtsbarkeit

Unter F. versteht man bestimmte Tätigkeiten der Rechtspflege, die von Gerichten, zum Teil auch von anderen Behörden oder Notaren, verrichtet werden u. die nicht den Regeln der streitigen Gerichtsbarkeit unterliegen (daher auch sog. Außerstreitsachen). Bei diesen fehlt es in der Regel an der für die streitige Rechtspflege typischen Situation von mindestens zwei Parteien mit gegensätzlichen Interessen. Vielmehr steht die Rechtsfürsorge u. vorsorgende Rechtspflege im Vordergrund. Statt

[...]

Verweise

Freiwillige Gerichtsbarkeit verweist auf folgende Stichwörter

Aufgebot; Behörden; Beweisen; Bürgschaften; Corpus Iuris Civilis; Deutschen Recht; eheliche Güterrecht; Familie, Familienrecht; Gerichten; Insolvenzrecht; Landeshoheit; Lehnrecht, Lehnswesen; Lehnsgerichte; Nachlass; Notaren; Obrigkeit; Partikularrecht; Preußen; Prozessmaximen; Publizität; Registern; Reichspolizeiordnungen; Rezeption des römischen Rechts; Richter; Schenkungen; Sippe; Städten; Todeserklärung; Urkunde; Urkundenbeweis; Urteil; Verschollenheit; Vormundschafts; Waisen; Witwen;

Schlagwörter

Dem Stichwort Freiwillige Gerichtsbarkeit sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Gericht; Gerichtsverfahren;

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