Ganerben (Band I)

Auszug aus dem Inhalt von Ganerben

G. (fränk. geanervan; ahd. canherben; mhd. ganerben, wohl von ge-an-erben; lat. coheredes) i.w.S. sind „gleichnahe“ Erben, die an einer ihnen bereits angefallenen oder in Zukunft anfallenden Erbschaft zur gesamten Hand (Gesamthandsgemeinschaft, Gesamthand, Gesamte Hand) beteiligt sind oder sein werden (Erbengemeinschaft, Erbrecht). Im e.S. versteht man unter G. die Mitglieder einer ritterlichen Gemeinderschaft. Solche bildeten sich in Anlehnung an [...]


Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.ganerben

Verweise

Ganerben verweist auf folgende Stichwörter

Allod; Burgfrieden; echter Not; Eid; Erbrecht; Familienfideikommisses; Formstrenge; Gemeinderschaft; Gesamthand, Gesamte Hand; Handgemal; Kündigung; Lehnrecht, Lehnswesen; Mutschierung; Publizität; Reichsritterschaft; Retraktrecht; Totteilung; Urkunde; Vorkaufsrechte; Wappen; Watschar;

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Ganerben:

Burgfriede; Eigentum; Erbfolgeordnung; Erbrecht; Erbvertrag; Gemeinderschaft; Genossenschaft, Genossenschaftsrecht; Gesamthand, gesamte Hand; Herberge;

Schlagwörter

Dem Stichwort Ganerben sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Erbrecht; Ritter;

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