Geburt (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Geburt
Die G. stellt nicht nur die rechtl. bedeutsame Zäsur zwischen Leibesfrucht u. Mensch dar, sondern bildet auch den Anknüpfungspunkt für die familien-, standes- u. staatsangehörigkeitsrechtl. Zuordnung eines Menschen zu einer bestimmten Gemeinschaft.
I. RechtsfähigkeitIm Gegensatz zum röm. Recht (Cod. Just. 6.29.3) u. geltenden Recht (§ 1 BGB) war die Rechtsfähigkeit (insbes. Erbfähigkeit) bis weit in die NZ nicht an die Vollendung der G., sondern an die
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