Gedinge (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Gedinge
Jakob Grimm überschrieb das vierte, von den Verträgen handelnde Buch seiner Deutschen Rechtsaltertümer mit dem Rechtswort G.; gidinc erschien ihm als „ältester Name für pactum, rechtlich genommen“. Auch Paul Puntschart fand in G. „die Hauptbezeichnung der [sächs.] Quellen für Vertrag“. Im neueren rechtsgeschichtlichen Schrifttum freilich begegnet G. meist nurmehr in vereinzelten Anwendungsfällen, in denen das Rechtswort eine engere Bedeutung angenommen [...]
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