Geistiges Eigentum (Band I)
Auszug aus dem Inhalt von Geistiges Eigentum
Das G. steht für eine seit dem Ende des 18. Jh.s vorwiegend im Naturrecht u. in der Rechtsphilosophie vertretene Auffassung, nach der vor allem Autor- u. Erfinderrechte wie Eigentumsrechte (Eigentum) geschützt werden sollten. Während die Lehre vom G. seit dem ausgehenden 19. Jh. in Deutschland auf erheblichen Widerstand stieß, hat sich die Auffassung, dass es sich bei geistigen Leistungen um eigentumsähnliche Rechte handelt, dagegen im westeurop. u. ags. Rechtskreis auch
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