Geistlicher Vorbehalt (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Geistlicher Vorbehalt

Als G. oder reservatum ecclesiasticum wird die in § 18 des Augsburger Religionsfriedens vom 25.9.1555 (AR) enthaltene Sonderregelung für den Übertritt eines geistlichen Reichsstandes (Fürstbischof oder Fürstabt) zum Augsburgischen Bekenntnis bezeichnet. Während den weltlichen Kurfürsten, Fürsten u. Ständen der Bekenntniswechsel in § 15 AR nicht nur persönlich freigestellt war, sondern sie dabei auch ihre Herrschafts- u. damit verbundenen Vermögensrechte behielten, [...]

Verweise

Geistlicher Vorbehalt verweist auf folgende Stichwörter

Augsburger Religionsfriedens; Bischof; Bistümer; Cuius regio, eius religio; Friedens; Fürsten; Fürstenkollegium; Jus reformandi; Kaisers; Kirchengut; Königs; Kurfürsten; Pfründe; Reichsdeputationshauptschluss; Reichskammergerichts; Reichslehen; Reichsstandes; Reichstags; Restitutionsedikt Kaiser Ferdinands II.; Ständen; Untertanen; Wahl; Westfälischen Frieden;

Schlagwort

Dem Stichwort Geistlicher Vorbehalt ist folgendes Schlagwort zugewiesen:

Kirche und Kirchenrecht;

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Artikel Geistlicher Vorbehalt

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