Gelehrte Räte (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Gelehrte Räte

Der Ordnungsbegriff G. umschreibt einen Personenkreis, der aufgrund spezifischer Kenntnisse weltliche u. geistliche Herrscher unterwiesen hat; seit dem 12. Jh. waren es vorrangig Ratgeber mit akademischer Bildung. In den Quellen erscheint der Begriff gelert rät wohl zuerst in Bayern-Landshut (1451). Theologisch, sprachlich u. auch rechtskundlich gebildete Berater hat es indes seit dem FrühMA gegeben. Gelehrsamkeit war eine Voraussetzung, um höhere Weihen zu empfangen u. somit [...]


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Verweise

Gelehrte Räte verweist auf folgende Stichwörter

Adel; Akademischen Grad; Diplome; Diplomatik; Erfurt; Frankreich; Fürsten; Geheimen Rat; Heidelberg; Hofämter; Hofgerichten; Hofkapelle; Hofrat; Humanismus; Kämmerer; Kaiser, Kaisertum; Kanonischen Recht; Kanzlei; Karl dem Großen; Karls IV.; Kleriker; Köln; Könige; Konfessionalisierung; Konsilien; Konzilien; Luther; Mainz; Marschall; Maximilians I.; Melanchthon; Notaren; Oberhof; Otto II.; Otto III.; Papst, Papsttum; Prag; Protonotar; Recognitio; Reformation; Reichshofgerichts; Italien; Rezeption des römischen Rechts; Schenk; Städte; Stadtschreiber; Truchsess; Universität; Verwaltung; Wien;

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