Generalklausel (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Generalklausel
G.n sind allgemein gefasste, mit unbestimmten, in der Regel wertausfüllungsbedürftigen Begriffen („Treu und Glauben“ in §§ 157, 242 BGB, „Gute Sitten“ in §§ 138, 826 BGB, § 1 UWG a.F., „unlauter“ in § 3 UWG) arbeitende Rechtsvorschriften. Sie dienen als Auffangregelungen für unvorhersehbare Einzelfälle, unter Umständen auch zur Korrektur von Spezialgesetzen, und ermöglichen es dem Rechtsanwender, das Recht ohne gesetzgeberischen Eingriff den sich wandelnden
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