Gerichtsgefälle (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Gerichtsgefälle

G. bedeutet ganz allgemein den Ertrag des Gerichts und umfasst Geldzahlungen, Naturalabgaben und Dienste, die von den Parteien an die Gerichtspersonen geleistet werden und deren Einkünfte darstellen. Die Bezeichnung gerichtzgefelle erscheint ab Ende des 13. Jh. nur in wenigen Quellen, im 18. Jh. dann als Jurisdiktionsgefälle, während gefälle in seiner allgemeinen Bedeutung als Ertrag häufig belegt ist.

Urspr. gebührt das G. dem König als Inhaber der

[...]

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.gerichtsgefaelle

Verweise

Gerichtsgefälle verweist auf folgende Stichwörter

Acht; Bannleihe; Botenwein; Buße; Fahrnis, Fahrhabe; Freien; Friedens; Friedensgeld; Gerade; Gerichts; Gerichtsboten; Gerichtszeugnis; Gerüfte; Gewette; handhafte Tat; Heergewäte; herrenlose Sachen, herrenloses Gut; Hinrichtungen; Ingelheimer Oberhofes; Jahr und Tag; König; Laienspiegel; Landesherr, Landesherrschaft; Leges barbarorum; Leibesstrafe; Lösung; Naturalleistungen; Prozesskosten; Richter; Sachsenspiegel; Scheinbuße; Schöffen; Schultheißen; Stempelsteuer; Tengler; Todesstrafe; Verbotung; Vollstreckung;

Schlagwörter

Dem Stichwort Gerichtsgefälle sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Finanzwesen; Gericht;

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