Gerichtsherr (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Gerichtsherr
Wer die Befugnis hat, Gerichtsbarkeit (iurisdictio, iudicium) auszuüben, ist G. Zur Realisierung dieses Hft.srechts bediente sich der G. des Gerichts bzw. einer Gerichtsorganisation (mehrere Gerichte), die wiederum Strukturelemente einer im MA und in der frühen NZ sehr heterogenen Gerichtsverfassung waren. In der Epoche frühester Gerichts- und Rechtszustände kann die Rechtsgemeinschaft (Stamm, Dinggenossenschaft [Ding], Dorf, Gerichtsgemeinde [Gemeinde, Gemeindeverfassung]) [...]
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