Germanisches Recht (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Germanisches Recht
Bis in die Mitte des 20. Jh.s konnte die Existenz eines G.s als europ. Konsens der Rechtshistoriker gelten. In diesem Sinne sprach der (als solcher unverfängliche) Romanist P. Koschaker noch 1947 von einem „Weltgermanismus“ neben der Weltbedeutung des röm. Rechts. Das G. wurde neben dem röm. und kirchl. Recht als ein tragendes Element der europ. Rechtstradition angesehen (Nachw.: Weitzel 2006), wie auch die Geschichtswissenschaft das abendländ. MA aus den
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