Gesamthand, gesamte Hand (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Gesamthand, gesamte Hand
Die Bezeichnung (mit) gesamter Hand für den rechtl. relevanten Gestus der gefalteten und ineinander verschränkten Hände findet sich in den ältesten Belegen meist im Zusammenhang mit dem Lehnrecht, etwa Sächs. Lehnrecht, Art. 22 § 1: na des vader dode … kome die sone to sime herren, unde biede ime sine manscap mit gesameden henden, unde ga ime also na … dat he in gereken moge. Im Vordergrund solcher lehnrechtl. Kontexte steht das gemeinsame Haben und [...]
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