Geschäftszeugen (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Geschäftszeugen
G. sind Zeugen, die zu einem Rechtsakt hinzugezogen werden („gezogene Zeugen“), um in einem späteren Prozess über dessen Inhalt auszusagen. Zu den G. zählen Weinkaufleute (Leitkaufleute), die ein Rechtsgeschäft mit einem gemeinsamen Umtrunk besiegeln (Weinkauf), sowie Henlichszeugen in familien- wie erbrechtlichen Angelegenheiten (Henlich). Auch Handlungs- und Beurkundungszeugen, die in Urkunden (Zeugenlisten) aufgeführt werden, sind G. (Urkundszeugen).
„G.“ ist kein
[...]Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.geschaeftszeugen
Verweise
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