Gesetzlicher Richter (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Gesetzlicher Richter
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt ähnlich wie die modernen Verfassungen aller Kulturstaaten: „Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem G. entzogen werden“ (Art. 101 Abs. 1).
Zweck dieser Bestimmung, die „Kennzeichen rechtsstaatlichen Justizwesens und Ausdruck eines fundamentalen Prinzips der Rechtspflege“ (Schmidt, LK 307) ist, ist der Schutz des einzelnen Staatsbürgers vor unlauteren Verschiebungen im Bereich der Rechtspflege. G.
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