Gewerkschaften (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Gewerkschaften
G. sind nach dem bundesrepublikanischen Verfassungsrecht (Grundgesetz) Vereinigungen der Arbeitnehmer zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. So ist es im Art. 9 Abs. 3 GG niedergelegt. Die Wirkungsweise dieses Grundrechts bezieht sich auf die Schwäche des Einzelnen, seine Interessen und wirtschaftlichen Positionen durchzusetzen. G. sollen damit individuelle und soziale Selbstbestimmung der Arbeitnehmer herstellen und
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