Gewette (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Gewette

Das G. (mnd. gewedde, wedde; vgl. auch lat. vas und vadimonium) bezeichnet im Sachsenspiegel und in den von diesem abhängigen Qu. (etwa Magdeburger Recht, Schwabenspiegel) ein an die öffentl. Gewalt (meist an den Richter) zu zahlendes Strafgeld. Das G. folgte häufig der an den Geschädigten fallenden Buße (Ssp Ldr I 53 § 1, III 32 § 10, III 45 § 10; Swsp Ldr 80, 98, 296), konnte aber auch unabhängig davon festgesetzt sein (Ssp Ldr I 53 § 1; Swsp Ldr 80). [...]


Zitierfähig mit Smartlink: http://www.HRGdigital.de/HRG.gewette

Verweise

Gewette verweist auf folgende Stichwörter

Bann; Buße; Erfolgshaftung; Fredus; Friedensgeld; Grafen; Herzogs; Königs; Magdeburger Recht; Pfand; Richter; Sachsenspiegel; Schuld; Schwabenspiegel; Strafe; Vergehens; Versprechen; Wette;

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Gewette:

Bannleihe; Das Gerüfte ist der Klage Beginn; Eid; Erfolgshaftung; Formstrenge; Fredus; Friedensgeld; Geldstrafe; Gerichtsgefälle; Gerüfte;

Schlagwort

Dem Stichwort Gewette ist folgendes Schlagwort zugewiesen:

Strafe und Strafrecht;

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