Gewohnheitsrecht (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Gewohnheitsrecht
G. ist das aus Gewohnheit von Menschen entstehende Recht. Es bildet den Gegensatz zu einem unabhängig vom Verhalten von Menschen vorhandenen Recht (Naturrecht) und zu einem von Menschen durch eine bewusste und gewollte Einzelhandlung in einem allgemein anerkannten Verfahren geschaffenen oder gesetzten Recht. Dementsprechend ist G. durch die Entstehungsquelle Gewohnheit besonders gekennzeichnetes Recht (Recht, positives).
Das Wort G. ist jung. Das Deutsche Rechtswörterbuch verzeichnet
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